Auftrittsvideo und Persönlichkeitsrechte

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    • Auftrittsvideo und Persönlichkeitsrechte

      Bräuchte mal einen Rat bitte: Wenn ich ein video von meinem Auftritt mache und das veröffentliche, sind darauf ja Zuschauer zu sehen und eventuell auch zu erkennen. Greift das in das Recht am eigenen Bild ein, darf ich das? Wär super, wenn mir das jemand erklären könnte. Auch was darf ich und wo wirds kritisch. :?:
      Seelig sind die, die nichts zu sagen haben und trotzdem schweigen.
      faszinationjonglage.de
    • Meine Meinung

      Das hat mit einer Mindestanzahl bzw Gruppengröße nichts zu tun. Oft ist der Satz "mehr als 5 Personen" im Umlauf, das ist aber nicht gültig

      Also in KUG §22 und §23 Abs. 1 Nr.2 steht dass die Verbreitung von Bildern erlaubt ist, wenn die Personen nur als Beiwerk neben dem Geschehen sind (also klassisches Strandfoto und Urlauber drauf darf man dann verwenden) So denke ich wenn es eine öffentliche Verantstaltung war und ja du im Mitelpunkt standest darfst du es verwenden.
    • elmo5 schrieb:

      Wir hatten schonmal den Streit wegen einer Schulklasse im Rathaus, wobei die BEAMTEN gesagt haben, das sie das foto veröffentlichen dürfen, weil wir mehr als 20 persohnen waren.
      Soweit die Behörde...


      Solange du da nichts schriftlich und rechtskräftig von denen hast, ist das Wort eines Beamten auch nichts Wert.
      Die werden das genausowenig nachgeschlagen haben wie jeder andere, sondern einfach irgendwas aus der Erinnerung gesagt haben, was ihnen in den Kram passte. Politiker sind auch Beamte, sobald sie im Bundestag sitzen, und so viel Ahnung wie die zum Teil von den Gesetzen haben, deren Änderungen sie grade beschließen, trau ich Beamten grundsätzlich weniger als eigener Recherche und/oder Anwälten.
      "Spiel mit dem Feuer. Tu es.
      Denn man kann einem Kind hundertmal sagen, die Herdplatte sei heiß, die Bedeutung wird ihm erst in dem Moment, in dem es trotzdem drauffässt klar.
      So lernt doch jeder für sich selbst, in dem großen Spiel das Leben heißt. Und das Feuer ist einer der anspruchsvollsten, dennoch lohnendsten Mitspieler."
    • Diese ausnahmeregelung besteht auch nur auf Öffentlichen Veranstalltung, was eine Feuershow in der Fußgängerzone durchaus ist zu. Man bewegt sich dabei in der Öffentlichkeit und man wird dabei doch z.B. öfter gefilmt als man annimmt, davon muss man einfach ausgehen, sobald man in die Öffentlichkeit tritt. Anders ist es bei Privaten Veranstalltungen wie Hochzeiten oder Firmenfeste. Da ist es so, dass die Menschen nicht in der Öffentlichkeit stehen und deshalb auch nicht einfach ein Bild/Video veröffentlicht werden darf, auf dem die Person zu sehen ist. Die Absicht das Video zu veröffentlichen kannst du aber im Vorfeld oder im Nachhinein ankündigen, so das die Beteiligten auch die Möglichkeit bekommen, sich aus dem Stau zu machen oder sie von Dir verlangen können, sie Unkenntlich zu machen(am besten aber im Nachhinein, Körperverletzung ist keine schöne Sache). Wenn sich dabei Niemand dagegen ausspricht, kannst du vom Einverständniss ausgehen.
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    • was passiert denn eigentlich wenn der künstler im internet zb bei youtube über ein video stolpert in dem er/sie selbst agiert und nichtmal wusste das er/sie gefilmt wurde?
      ich beziehe die situation mal auf einen halböffentlichen raum
      nimmt man sowas sportlich mit humor oder kann man dagegen vorgehen
      gibt es eine internetseite wo solche fragen genau aufgeschlüsselt und erklärt werden?
    • @schwarze Fluse: mein Gefühl (also nicht mein nichtvorhandenes Wissen über die gesetzlichen Regelungen) sagt mir in diesem Fall: Der der sich als Künstler in die Öffentlichkeit stellt ist öffentlich und darf von jedem gefilmt und abgelichtet werden, weil er sich ja zur Unterhaltung anderer öffentlich extra hinstellt und eigentlich sogar ein gewisses Interresse an der Verbreitung seines Namens, Geschickes und Gesichtes hat - er muss davon ausgehen auf Videos und Fotos zu landen und hat demnach in meinen Augen selbst dafür zu Sorgen sich nicht zu blamieren. Ich denke nicht, dass er rechtlich etwas gegen ein Foto von sich, was ungünstig getroffen ist, unternehmen könnte, aber wozu auch klagen, wenn man findet, dass dieses Foto oder Video mehr Antiwerbund als Werbung ist, fragt man einfach den der es reingestellt hat nett ob er es wieder offline nehmen würde. Klagen sollte doch immer nur der letzte Weg sein, finde ich.
    • Da lese ich:


      § 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:


      • (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
        1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
        2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
        3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
        4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dien

      Ähnlichkeit hat ein Auftritt von Dir an dem Du teilnimmst =)

      Am ehesten fällt man also darunter. Aber zu hundert Prozent fällt es nicht darauf.

      Viel eher würde ich sagen, entweder Du hast was dagegen gefilmt zu werden, da dies Heutzutage sehr wahrscheinlich ist, dass es auch veröffentlicht wird, dann kannst du es den betreffenden Filmern sagen. Oder Du akzeptierst es so und lässt diese Menschen filmen. Letztendlich will auch nicht jeder, der Dich Filmt, Dich in deiner Show stören und um erlaubniss fragen. Wenn Du Leute siehst, die Dich filmen und du sagst nichts dagegen(im nachhinein kannst Du auch eine Löschung verlangen), kann man dass auch als zustimmung sehen.

      Für einzelne darstellende Künstler gibt es keine eindeutige Regelung. Nur solltest Du im Rahmen einer öffentlichen Veranstalltung aufgetretten sein, kannst du einer veröffentlichung in keinster weise entgegenwirken.
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